Hinweis auf Verweigerung Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG
Die Begründung der Ablehnung erfolgt in Textform.
Die TWD Netz weist darauf hin, dass für eine von der beantragenden Partei nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EnWG geforderte Begründung Kosten entstehen. Die TWD Netz behält sich vor, diese entstandenen Kosten der beantragenden Partei anteilig in Rechnung zu stellen.
