Netzzugang
Entsprechend dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) § 20 (1) finden Sie im Folgenden Musterverträge für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen. Die Netzzugangsbedingungen ergeben sich aus der Anlage 3 der
Kooperationsvereinbarung (KOV IV, Stand 30.06.2011) (PDF, 1,1 MB) . Die Regelungen betreffen alle Gastransporte und sind ab dem 01.10.2011 anzuwenden. Die bisherigen Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Den Mustervertrag mit Anlagen können Sie in elektronischer Form herunterladen.
Hinweis auf Verweigerung Netzzugang nach § 20 Abs. 2 EnWG
Die Gewährung des Zugangs zu dem Gasversorgungsnetz der TWD Netz GmbH kann gemäß § 20 Abs. 2 EnWG von der TWD Netz GmbH verweigert werden. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
Die Ablehnung erfolgt in Textform und wird der Regulierungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
Die TWD Netz GmbH weist darauf hin, dass für eine geforderte Begründung der Ablehnung im Falle eines Kapazitätsmangels gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EnWG dem Beantragenden Kosten entstehen und diese ihm gemäß § 20 Abs. 2 anteilig in Rechnung gestellt werden.
Bilanzausgleich
Der Transportkunde sichert die Zeitgleichheit bezogen auf die Stunde von Ein- und Ausspeisung zu. Ein Ausgleich von Lastschwankungen (Bilanzausgleich) beim Netzzugang bzw. Transport von Erdgas ist durch die TWD Netz GmbH nicht möglich. Eine eventuell notwendige Zusatzleistung ist beim Netzbetreiber des vorgelagerten Netzes zu vereinbaren.
