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Verweigerung Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 EnWG

Der Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 EnWG kann von der TWD Netz GmbH gemäß § 17 Abs. 2 EnWG verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten Gründen oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele nach § 1 EnWG nicht zumutbar oder unmöglich ist.

Die Begründung der Ablehnung erfolgt in Textform.

Die TWD Netz GmbH weist darauf hin, dass für eine von der beantragenden Partei nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EnWG geforderte Begründung Kosten entstehen. Die TWD Netz behält sich vor, diese entstandenen Kosten der beantragenden Partei anteilig in Rechnung zu stellen.

 
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