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Differenzmengen

Veröffentlichung der Ergebnisse der Differenzbilanzierung gemäß § 12 Abs. 3 Satz3 StromNZV

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 StromNZV ist die TWD Netz von der Verpflichtung zur Führung eines Differenzbilanzkreises ausgenommen.

Veröffentlichung eines einheitlichen Preises für Mehr- und Mindermengen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 StromNZV

 
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