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Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs. 1 EnWG und § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 NAV

Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, haben allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen.

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss gemäß § 19 Abs. 1 EnWG 

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, technische Mindestanforderungen und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen.

Information über Vertragsanpassungsmöglichkeit gemäß § 115 EnWG 

Gemäß § 29 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Möglichkeit einer Vertragsanpassung gemäß § 115 EnWG öffentlich bekanntzumachen.

Verfahren zum Netzanschluss von Eigenerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von 100 MW und mehr an das 110 kV - Netz und höher

Entfällt für TWD Netz GmbH

 
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